@misc{13392,
  abstract     = {{Zur Konkretisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat der Europäische Richtliniengeber die Berichtsinhalte anhand der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Jahr 2023 vorgegeben. Wenngleich damit die Leistungsindikatoren des Nachhaltigkeitsberichts präzisiert und die Vergleichbarkeit der Berichte intertemporär und zwischenbetrieblich gesteigert werden kann, haben die ESRS eine kontroverse Diskussion seitens der betroffenen Interessengruppen entfacht. Seitens der Rechnungslegungspraxis werden insb. die Granularität und Verhältnismäßigkeit dieser Berichtsvorgaben regelmäßig in Frage gestellt. Der Europäische Richtliniengeber hat diese Kritikpunkte im Rahmen der sog. Omnibus-Initiative Anfang des Jahres 2025 aufgegriffen und eine Vereinfachung der ESRS angekündigt. EFRAG hat daraufhin im Sommer 2025 einen Konsultationsentwurf der überarbeiteten ESRS vorgelegt. Im vorliegenden Beitrag werden die Stellungnahmen seitens in Deutschland ansässiger Unternehmen und Institutionen dahingehend analysiert, wie die angedachte Aktualisierung der ESRS - unter besonderer Berücksichtigung der dabei angestrebten Komplexitätsreduktion - eingeschätzt wird.}},
  author       = {{Pasch, Lilia and Stawinoga, Martin and Gros, Marius}},
  booktitle    = {{Der Konzern}},
  issn         = {{1611-2296}},
  number       = {{2}},
  pages        = {{60--71}},
  publisher    = {{Verlag Dr. Otto Schmidt KG}},
  title        = {{{Wird bei den überarbeiteten ESRS eine Komplexitätsreduktion wahrgenommen? : Eine Analyse der zu den Konsultationsentwürfen eingegangenen Stellungnahmen aus Deutschland}}},
  year         = {{2026}},
}

@misc{13193,
  abstract     = {{Wenngleich die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den vergangenen Jahren eine erhebliche Bedeutungszunahme erfahren hat, sind zahlreiche Detailaspekte im Zusammenhang mit der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Nachhaltigkeitsberichts weiterhin nicht geklärt. Exemplarisch gilt es die Themenstellung hervorzuheben, welche externe Prüfungsinstanz künftig die Angaben des Nachhaltigkeitsberichts verifizieren soll. Hierfür kommen grds. zum einen Vertreter des Berufsstands der WP und zum anderen unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen - bspw. Umweltgutachter - in Frage. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beinhaltet Mitgliedstaatenwahlrechte hinsichtlich der Prüfungsinstanz. Am 10.07.2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen neuen RefE zur Transformation der CSRD in nationales Recht vorgelegt. Der Gesetzgeber plant die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts als Vorbehaltsaufgabe für die Vertreter des Berufsstands der WP auszugestalten. In diesem Zusammenhang sind 73 Stellungnahmen eingegangen. In rund der Hälfte der Stellungnahmen wird die Prüfungsinstanz im Kontext der Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts thematisiert. Angesichts dieser Resonanz wird im vorliegenden Beitrag zunächst die geplante Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts seitens des BMJV erörtert und anhand der eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und kritisch gewürdigt.}},
  author       = {{Stawinoga, Martin}},
  booktitle    = {{Der Konzern}},
  issn         = {{1611-2296}},
  number       = {{9}},
  pages        = {{349--355}},
  publisher    = {{Handelsblatt Fachmedien GmbH}},
  title        = {{{Der Prüfer eines Nachhaltigkeitsberichts – ausschließlich WP oder auch Umweltgutachter und technische Sachverständige? Eine Analyse der zum RefE eines CSRD-Umsetzungsgesetzes eingegangenen Stellungnahmen}}},
  year         = {{2025}},
}

@misc{12729,
  abstract     = {{Der Nachhaltigkeitsbericht hat sich in den vergangenen Jahren im System der externen Unternehmenspublizität etabliert. Ursächlich ist die gesellschaftliche Erwartungshaltung hinsichtlich der Erörterung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte des unternehmerischen Handelns innerhalb eines Rechnungslegungsinstruments. Wenngleich die Unternehmen auf diese Entwicklung, welche anhand zahlreicher Regulierungsvorhaben forciert wird, durch die Aufstellung und Offenlegung eines Nachhaltigkeitsberichts reagieren, werden die nachhaltigkeitsrelevanten Leistungsindikatoren regelmäßig in qualitativer und quantitativer Form ausgewiesen. Zur Förderung der Vergleichbarkeit der nachhaltigkeitsrelevanten Leistungsindikatoren mit jenen der Finanzberichterstattung wird deren Monetarisierung im Rahmen des sog. Impact Accounting angestrebt. In diesem Zusammenhang hat die International Foundation for Valuing Impacts (IFVI) in Kooperation mit der Value Balancing Alliance (VBA) eine Verlautbarung verabschiedet. Diese Verlautbarung wird im Rahmen des Beitrags kritisch gewürdigt.}},
  author       = {{Stawinoga, Martin}},
  booktitle    = {{Der Konzern}},
  issn         = {{1611-2296}},
  number       = {{3}},
  pages        = {{113--118}},
  publisher    = {{Fachmedien Otto Schmidt}},
  title        = {{{Impact Accounting – Eine Erörterung der Verlautbarung der International Foundation for Valuing Impacts/Value Balancing Alliance}}},
  year         = {{2025}},
}

@misc{11097,
  abstract     = {{Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ruft eine Ausweitung des Kreises der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Gesellschaften hervor. Neben der Einführung einer materiellen Prüfungspflicht mit zunächst begrenzter Sicherheit unterliegt der Nachhaltigkeitsbericht kapitalmarktorientierter Unternehmen erstmals auch dem Enforcement durch die BaFin. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die European Securities and Markets Authority (ESMA) Leitlinien für das Enforcement durch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu verabschieden. Im Dezember 2023 wurde ein Konsultationsentwurf veröffentlicht, welcher im vorliegenden Beitrag erörtert und kritisch gewürdigt wird.}},
  author       = {{Stawinoga, Martin}},
  booktitle    = {{Der Konzern}},
  issn         = {{1611-2296}},
  number       = {{2}},
  pages        = {{60--64}},
  publisher    = {{Handelsblatt Fachmedien}},
  title        = {{{Nachhaltigkeitsberichterstattung und Enforcement – Eine Analyse des ESMA-Konsultationsentwurfs}}},
  year         = {{2024}},
}

@misc{11777,
  abstract     = {{Mit der CSRD-Richtlinie geht eine verbindliche materielle Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts mit zunächst begrenzter Sicherheit einher. Diese Prüfung ist allerdings noch nicht durch Standards bzw. Leitlinien konkretisiert. Die EU-Kommission beabsichtigt zwar, solche Standards für die Prüfung mit begrenzter bzw. hinreichender Sicherheit zu entwickeln. Deren Verabschiedung wird aber aller Voraussicht nach erst im Jahr 2026 bzw. 2028 erfolgen. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission den Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) mit der Entwicklung einer unverbindlichen Leitlinie für die Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts mit begrenzter Sicherheit beauftragt, welchem vor allem für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte der Geschäftsjahre 2024 und 2025 eine besondere Bedeutung zukommen wird. Der im Juni 2024 vorgelegte Konsultationsentwurf ist Gegenstand dieses Beitrags.}},
  author       = {{Stawinoga, Martin}},
  booktitle    = {{Der Konzern}},
  issn         = {{1611-2296}},
  number       = {{7/8}},
  pages        = {{293--299}},
  publisher    = {{Fachmedien Otto Schmidt KG}},
  title        = {{{Leitlinie für die Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts mit begrenzter Sicherheit – Eine Erörterung des CEAOB-Konsultationsentwurfs}}},
  year         = {{2024}},
}

@misc{8079,
  author       = {{Stawinoga, Martin}},
  booktitle    = {{Der Konzern: Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Bilanzrecht und Rechnungslegung der verbundenen Unternehmen}},
  issn         = {{1611-2296}},
  number       = {{5}},
  pages        = {{192--195}},
  publisher    = {{Handelsblatt Fachmedien GmbH}},
  title        = {{{Perspektiven der nichtfinanziellen Rechnungslegung und Prüfung – Eine Analyse anhand aktueller Verlautbarungen}}},
  year         = {{2020}},
}

@misc{8225,
  abstract     = {{Mögliche Implikationen für die handelsrechtliche Umsetzung der "EU-CSR-Richtlinie" bei der nicht finanziellen Erklärung vor dem Hintergrund internationaler Forschungsergebnisse -

Durch die sog. EU-CSR-Richtlinie müssen bestimmte Unternehmen ab dem 01.01.2017 eine nicht finanzielle Erklärung erstellen, die in den (Konzern-)Lagebericht, einen eigenständigen Nachhaltigkeitsbericht oder Integrated Report eingegliedert werden kann. Neben diesem Ausweiswahlrecht besteht die Möglichkeit, die formelle Prüfung um eine materielle Beurteilung der CSR-spezifischen Informationen durch eine unabhängige Instanz zu erweitern. Wenngleich die nationale Umsetzung der EU-CSR-Richtlinie noch aussteht, hat sich das BMJV in einem Konzeptpapier für eine Weiterleitung der Mitgliedstaatenwahlrechte an die Unternehmen ausgesprochen. Da die (freiwillige) Offenlegung von geprüften Nachhaltigkeitsberichten aus internationaler Sicht in den letzten Jahren stark zugenommen hat, ist es wenig verwunderlich, dass sich die empirische CSR-Forschung aus internationaler Sicht diesem Thema angenommen hat. Der Beitrag stellt die zentralen Ergebnisse empirischer Studien zu Ursache-Wirkung-Beziehungen bei der (freiwilligen) Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten vor, die Impulse für die künftige Regulierung der nicht finanziellen Erklärung im deutschen Handelsrecht geben.
}},
  author       = {{Velte, Patrick and Stawinoga, Martin}},
  booktitle    = {{Der Konzern: Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Bilanzrecht und Rechnungslegung der verbundenen Unternehmen}},
  issn         = {{1611-2296}},
  number       = {{1}},
  pages        = {{13--19}},
  publisher    = {{Handelsblatt Fachmedien}},
  title        = {{{Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten – Mögliche Implikationen für die handelsrechtliche Umsetzung der „EU-CSR-Richtlinie“ bei der nicht finanziellen Erklärung vor dem Hintergrund internationaler Forschungsergebnisse}}},
  year         = {{2016}},
}

