Gleichstellung
Informationen für Beschäftigte
Neben den Angeboten des Familienservice und den Kooperationen mit regionalen Kitas und Tagespflegepersonen hält die Technische Hochschule OWL weitere Möglichkeiten vor, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren.
Informieren Sie sich auf dieser Seite über ihre To-dos als Beschäftigte oder Beschäftigter vor, während und nach der Elternzeit.
Außerdem bekommen Sie hier Informationen dazu, wie Sie kurzeitige Arbeitsverhinderung sowie Pflegezeit und Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können.
Viele der folgenden Links sind nur im Intranet der Hochschule abrufbar.
Familienfreundliche Arbeitsbedingungen an der TH OWL
- Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der flexiblen Arbeitszeit für die nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe
- Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der flexiblen Arbeitszeit für die wissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe
- Beantragung von Urlaub
Beruf und Kind
Beruf und Pflege
Nach §2 des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine/n pflegebedürftige/n nahen Angehörige/n in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Um Einkommensverluste abzufedern, können pflegende Angehörige Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung der/des nahen Angehörigen beantragen.
- Formular zur Ankündigung der Inanspruchnahme von kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes (nur aus dem Intranet abrufbar!)
- Ein Musterformular zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes finden Sie auf der Website von Wege zur Pflege unter dem Punkt „Servicematerial und Musterformulare“
Beschäftigte können für bis zu 6 Monate voll oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um eine/n nahe/n Angehörige/n in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dies gilt auch für minderjährige nahe Angehörige – die Betreuung muss dabei nicht häuslicher Umgebung stattfinden. Um eine/n nahe/n Angehörige/n in ihrer/seiner letzten Lebensphase zu begleiten, ist ein beruflicher Ausstieg für bis zu 3 Monate möglich. Einkommensverluste können durch Beantragung eines zinslosen Darlehens abgemildert werden.
- Formular zur Ankündigung der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (nur aus dem Intranet abrufbar!)
- Einen Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Anliegen finden Sie ebenfalls auf der Website von Wege zur Pflege unter dem Punkt „Servicematerial und Musterformulare“.
Sofern ein/e nahe/r Angehörige/r länger pflegebedürftig ist, haben Beschäftigte die Möglichkeit bis zu 24 Monate ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um diese/n in häuslicher Umgebung zu pflegen. Auch in diesem Fall ist die Beantragung eines zinslosen Darlehens möglich.
- Formular zur Ankündigung der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes (nur aus dem Intranet abrufbar!)
Siehe zum Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens die Ausführungen oben.
Wichtige externe Links
Mutterschutzrecht und Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen | |
Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus |
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Weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Eltern |
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Rechtliche Regelungen zum Thema Pflege | |
Pflegestützpunkte im Umkreis der TH OWL | |
Weitere Pflegeberatung |
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Pflege-Broschüren |
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