Schulische Voraussetzungen
Um ein erfolgreiches Studium bei uns aufnehmen zu können, benötigen Sie eine "Fachhochschulzugangsberechtigung". Das kann z.B. ein normales Abiturzeugnis sein, das Zeugnis einer Fachoberschule, einer Techniker-Schule, einer höheren Handesschule oder anderer Schulen. Wesentlich ist der Vermerk, dass Sie an einer Fachhochschule studieren dürfen.
Wenn Sie an einer Fachoberschule in einem speziellen Bereich z.B. "Bauwesen" ein Fachabitur gemacht haben, kann auf verschieden Zeugnissen ein Zusatz bestehen wie "...darf an einer Fachhochschule folgende Studienrichtung studieren: Bauwesen,...". Diese Einschränkung kann es geben, ist aber nicht der Regelfall. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte unser Immatrikulationsamt. Wenn es auf dem Zeugnis keine Einschränkung gibt, gilt das als allgemeine Fachhochschulzugangsberechtigung und Sie können sich immatrikulieren.
Wenn Sie eine Vorbildung als Techniker oder Meister haben, sollte auf Ihrem Abschlusszeugnis ein entsprechender Satz zur Berechtigung zum Studium vermerkt sein. Wenn nicht, setzen Sie sich bitte mit dem Immatrikulationsamt in Verbindung.
Eine Studienzugangsberechtigung kann sich auch aus einer beruflichen Qualifikation ergeben, z.B. einer abgeschlossen Ausbildung und einschlägiger, dreijähriger Berufserfahrung. Nähre Informationen hierzu finden Sie auf den Informationsseiten des Immatrikulationsamtes.
Praktische Tätigkeiten - Praktika
Als besondere Studienvoraussetzung wird der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gefordert.
Dies beinhaltet ein 5-wöchiges Praktikum "Technik" und ein 5-wöchiges Praktikum "Informatik". Beide können bis zum Abschluss des vierten Semesters absolviert werden, d.h. für eine Bewerbung oder Studienbeginn müssen Sie zunächst kein Praktikum nachweisen. Die Reihenfolge der beiden Praktika ist beliebig, eine Vermischung der Inhalte jedoch nicht zulässig.
Einschlägige Ausbildungen und bereits geleistete Tätigkeiten können auf diese Praktika angerechnet werden, bitte nehmen Sie bei Fragen hierzu Kontakt über den oben genannten Reiter zu uns auf.
Der Nachweis der praktischen Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik mit Praktikantenjahr im Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik oder Informatik erworben hat. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachoberschule für Technik mit Praktikantenjahr in anderen Bereichen oder die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen ein Praktikum „Technik“ und ein Praktikum „Informatik“ von je 5 Wochen leisten.
Praktikum Technik
Das 5-wöchige Praktikum „Technik“ soll Tätigkeiten im Bereich der Produktion oder produktionsnahen Be-
reichen eines Industriebetriebs aus mindestens zwei der folgenden Bereichen umfassen:
- manuelle und maschinelle Arbeitstechniken an Metallen, Kunststoffen und anderen Werkstoffen,
- Wärmebehandlung, Oberflächenbehandlung und Verbindungstechniken,
- Werkzeug-, Vorrichtungs- und Lehrenbau,
- Elektrotechnik
- Entwicklung, Konstruktion und Montage von Maschinen, Geräten und Anlagen,
- Qualitätswesen,
- Betriebsaufbau, Arbeitsvorbereitung und Organisation des Arbeitsablaufs,
- Teilnahme an Projektdurchführungen/-aufgaben.
Praktikum Informatik
Das 5-wöchige Praktikum „Informatik“ soll Tätigkeiten in der Datenverarbeitung eines Industriebetriebs aus mindestens zwei der folgenden Bereiche umfassen:
- Beschaffungswesen/Materialwirtschaft,
- Fertigungsplanung/Organisation,
- Rechnungswesen
- Netzwerkmanagement
- Software-Programmierung
- Datenbanken
- Teilnahme an Projektdurchführungen/-aufgaben
Betriebe - Durchführung - Bestätigung
Als Ausbildungsbetriebe sind für das Praktikum nur industrielle Produktionsbetriebe mit Ausbildungsberechtigung von einer europäischen Industrie- und Handelskammer zugelassen. Auf dem Praktikumszeugnis ist dies vom Ausbildungsbetrieb schriftlich zu bestätigen. Praktika in Hochschulinstituten oder in Betrieben mit verwandtschaftlichen Bezug werden in der Regel nicht anerkannt.
Die teilweise Ableistung von Praktika ist möglich, dabei ist darauf zu achten, dass die zusammenhängenden Zeiträume mindestens drei Wochen betragen müssen. Die wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb während eines Praktikums muss mindestens 35 h betragen. Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit muss auf dem Praktikumszeugnis angegeben sein. Wegen der Kürze der geforderten
Praktikantentätigkeit können eventuell zustehende Urlaubstage nicht an die Praktikumszeit angerechnet werden. Durch Urlaub oder Krankheit ausgefallene Praktikumszeit muss in jedem Falle nachgeholt werden. Auf dem Praktikantenzeugnis sind die Fehltage und die eventuell gewährten Urlaubstage zu bestätigen. Auf vorherigen Antrag kann das Praktikum auch anteilig in Teilzeit erfolgen. Die
Praktikantin bzw. der Praktikant hat selbst Sorge zu tragen, dass die geforderte Praktikumszeit tatsächlich vollständig erbracht wurde.
Zusammen mit dem vom Betrieb ausgestellten Praktikumszeugnis muss von dem Praktikanten ein Praktikumsbericht vorgelegt werden. Der Bericht sollte pro Praktikumswoche eine DIN A4 Seite umfassen und Folgendes beinhalten: besuchte Abteilung, zuständiger Vorgesetzter und die ausgeübten Tätigkeiten. Jeder Wochenbericht ist vom Betrieb mit Stempel und Unterschrift abzuzeichnen.
Anerkennung - Termine - Anfrage
Die Praktika sind spätestens zum Ende des vierten Studiensemesters nachzuweisen. Bitte beachten Sie dabei, dass das Semester am 31. August endet. Bei Nichteinreichung erfolgt im fünften Semester eine Prüfungssperre (d. h. keine Teilnahme an Prüfungen ist
möglich), mit Ende des fünften Fachsemesters erfolgt die Exmatrikulation. Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.
Über die Anerkennung der abgeleisteten Praktika entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches.
Einschlägige Ausbildungs-, Praktikums- und Berufstätigkeiten können auf die Praktika angerechnet werden, wenn sie den zuvor genannten Anforderungen entsprechen. Eine Teilanerkennung ist dabei ab einer Mindestdauer von 3 Wochen bereits abgeleisteten Praktikums möglich. Über diese Anrechnung entscheidet ebenfalls der Prüfungsausschuss.
Bei Unsicherheiten und Fragen zum Praktikum nehmen Sie bitte vor Antritt Ihres Praktikums mit uns Kontakt auf. Nur so kann sicher gestellt werden, dass das von Ihnen absolvierte Praktikum auch tatsächlich anerkennungsfähig ist.
Die eigentliche Anerkennung erfolgt persönlich unter Vorlage der notwendigen Bestätigungen / Zeugnisse / Berichte bei Herrn Dipl.-Ing. Volker Siebrasse.
Für die Anerkennung sowie für Fragen rund um das Thema der Praktika wenden Sie sich bitte per Mail an:
Herrn Dipl.-Ing. Volker Siebrasse
volker.siebrasse@th-owl.de