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FAQ zu Schwangerschaft im Studium

Was muss ich beachten, wenn ich meine Schwangerschaft der Hochschule melde? Wo bekomme ich Hilfe und Beratung? Diese und weitere Fragen, die sich schwangeren Studentinnen häufig stellen, beantworten wir hier:

Häufig gestellte Fragen

Was ändert sich mit dem Mutterschutzgesetz 2018?

Das neue Mutterschutzgesetz schützt ab dem 01.01.2018 nun auch die Gesundheit von Studentinnen und ihrer Kinder am Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (§ 1 Abs. 1), soweit

a) die Hochschule als Ausbildungsstelle zu Pflicht-Ausbildungsveranstaltungen Ort, Zeit und Ablauf (Lehrveranstaltungen mit Prüfungen) vorgibt oder

b) Studentinnen im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ein Pflichtpraktikum ableisten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8).

Was muss ich bei der Meldung meiner Schwangerschaft beachten?

Ebenso wie Arbeitnehmerinnen sollen auch Studentinnen die Schwangerschaft der Hochschule melden (§ 15). Dies können Sie beim Familienservice tun. Nutzen Sie dazu bitte die funktionale Mailadresse familienservice(at)th-owl.de oder die Telefonnummer +49 5261 702 5369.

Hierfür benötigt der Familienservice

Wie wird meine individuelle Gefährdungsbeurteilung hergestellt?

Der Familienservice informiert den zuständigen Fachbereich über ihre Schwangerschaft. Dieser erstellt eine individuelle Gefährdungsbeurteilung, in deren Rahmen Ihre Studienbedingungen auf Gefährdungen und Risiken für Sie und Ihr Kind geprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung erfordert ggf. auch die Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen (§§ 10 und 14). Der Familienservice tauscht sich hierzu bei Bedarf auch mit dem Dezernat Personal und Organisation, dem zuständigen Prüfungsamt bei prüfungsrechtlichen Fragen, dem Immatrikulationsamt bei Fragen zu Beurlaubung oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit der TH OWL aus, damit die Hochschule ihre Schutzpflicht gem. § 1 MuSchG wahrnehmen kann.

Anschließend berät und informiert Sie der Familienservice über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Sollten sich in diesem Zusammenhang Auswirkungen für Ihren Studienverlauf ergeben, wenden Sie sich gerne an die Zentrale Studienberatung.

Der Familienservice meldet Ihre Schwangerschaft anschließend der Bezirksregierung Detmold. Diese Meldung enthält auch das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Was muss ich bei der Festsetzung meiner Mutterschutzfristen beachten?

Um Sie und Ihr Kind optimal zu schützen, gilt nach Meldung Ihrer Schwangerschaft die Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit dürfen Sie grundsätzlich keine Hochschulveranstaltungen besuchen und keine Prüfungen ablegen. Es sei denn, dass Sie auf die Inanspruchnahme des Mutterschutzes vor und/oder nach der Geburt verzichten wollen. Im Falle eines Verzichts teilen Sie dies bitte dem Familienservice schriftlich mit. Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 3). Diese Regelung bietet Ihnen eine besondere Flexibilität bei der Inanspruchnahme des Mutterschutzes.

Nach der Geburt des Kindes reichen Sie bitte eine Kopie der Geburtsurkunde beim Familienservice ein.

Welche Schutzmaßnahmen stehen allen Schwangeren zur Verfügung?

Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7)

Für ärztliche Untersuchungen können Sie sich grundsätzlich freistellen lassen. Des Weiteren können Sie während der ersten 12 Monate nach der Entbindung verlangen, zum Stillen Ihres Babys freigestellt zu werden.

Ruhepausen

Zusätzlich ermöglicht Ihnen die Hochschule Ruhepausen und Erholungsmöglichkeiten (§ 9 Abs. 3). Gerne können Sie dazu die Eltern-Kind-Räume auf den Campus in Lemgo, Detmold und Höxter nutzen.

Besuch von Hochschulveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 5)

Schwangere oder stillende Studentinnen dürfen grundsätzlich nicht an Veranstaltungen der hochschulischen Ausbildung teilnehmen, die zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens stattfinden. Die Hochschule darf Sie an Hochschulveranstaltungen bis 22 Uhr nur teilnehmen lassen, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie erklären sich ausdrücklich (schriftlich) zur Teilnahme bereit
  • Die Teilnahme zu Ausbildungszwecken ist zu dieser Zeit erforderlich
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Besuch von Hochschulveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen (§ 6)

Schwangere oder stillende Studentinnen dürfen grundsätzlich nicht an Hochschulveranstaltungen teilnehmen, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn die vier folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie erklären sich ausdrücklich (schriftlich) zur Teilnahme bereit
  • Die Teilnahme zu Ausbildungszwecken ist zu dieser Zeit erforderlich
  • Ihnen wird in jeder Woche im Anschluss an eine unterunterbrochene Nachtruhezeit von mind. 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt
  • Insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Was passiert, wenn ich meine Schwangerschaft nicht der Hochschule melde?

Sofern die Hochschule von Ihrer Schwangerschaft weiß, können Maßnahmen zu Ihrem sowie zum Schutz Ihres Kindes ergriffen werden. Wenn Sie sich gegen eine Meldung entscheiden, können keine Schritte unternommen werden, um Risiken für Sie und Ihr Kind während der Schwangerschaft und Stillzeit auszuschließen (Beratung, Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Einhaltung von Ruhezeiten etc.). Wir bitten Sie daher im Interesse Ihrer eigenen und der Gesundheit Ihres Kindes zu handeln.

An welche Stellen der Hochschule wende ich mich bei weiteren Fragen rund um Schwangerschaft und Studium?

Gerne können Sie den Familienservice jederzeit bei Fragen oder Problemen ansprechen. Für die Planung Ihres weiteren Studienverlaufes können Sie sich zudem an die Zentrale Studienberatung wenden.

Bezüglich der Nutzung der Labore können Sie die Sicherheitsbeauftragten der Fachbereiche und/oder die Laborleitungen ansprechen. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie im Intranetbereich Arbeitssicherheit.

Was muss ich bei der Beantragung eines Urlaubssemesters wegen Schwangerschaft beachten?

Im Falle einer Schwangerschaft können Sie sich vom Studium beurlauben lassen. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise zur Beantragung eines Urlaubssemesters und halten Sie ggf. Rücksprache mit dem Amt für Ausbildungsförderung. Gerne hilft Ihnen auch die Studienberatung weiter.