Nutzungsbedingungen
Die Benutzung der Dienste von S(kim) wird im wesentlichen in der Verwaltungs- und Benutzungsordnung und in einer Gebührenordnung geregelt.
Hier finden Sie die Verwaltungs- und Benutzungsordnung vom S(kim).
Benutzungsordnung
Die Benutzung unserer Dienste wird geregelt in der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Zentralen Betriebseinheit Service | Kommunikation Information Medien - S(kim) - der HS Ostwestfalen Lippe (VBO S(kim)) vom 3. August 2005.
Ausführungsbestimmungen zu § 4 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung
Gemäß § 4, Abs. 4 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Zentralen Betriebseinheit Service|Kommunikation Information Medien - S(kim) - der Fachhochschule Lippe und Höxter (VBO S(kim)) vom 3. August 2005 wird für die Bibliotheksschließfächer am Standort Lemgo, Liebigstr. 87 folgende Betriebsregelung festgelegt (ab 25. Januar 2013):
1. Nutzung
S(kim) stellt seinen Nutzerinnen und Nutzern Schließfächer zur Unterbringung von Taschen, Überbekleidung und Studienmaterial zur Verfügung. Verderbliche Lebensmittel und gesundheitsgefährdende Stoffe oder Gegenstände dürfen in den Schließfächern nicht aufbewahrt werden. Bei Verdacht des Missbrauchs von Schließfächern ist S(kim) berechtigt, diese zu kontrollieren und ggf. zu räumen.
Die Bereitstellung der Schließfächer ist ein Serviceangebot von S(kim). Die Nutzung der Schließfächer ist kostenlos. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Schließfaches besteht nicht.
Die Benutzung der Schließfächer erfolgt auf eigene Gefahr. S(kim) haftet nicht für die darin untergebrachten Gegenstände.
Es kann jeweils nur ein Schließfach gleichzeitig belegt werden. Das Benutzungsrecht des Schließfaches ist nicht übertragbar. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
Im Falle einer Störung des Schlossmechanismus ist S(kim) zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Kosten für die durch unsachgemäße Bedienung entstandenen Schäden sind vom Verursacher zu erstatten.
2. Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer ist beschränkt auf die Zeitdauer des Bibliotheksbesuches. Schlüssel für die Schließfächer können an der Ausleihtheke von registrierten Bibliotheksbesuchern ausgeliehen werden. Die Schlüsselausgabe wird auf das Bibliothekskonto des Entleihers verbucht. Dies wird der Aushändigung einer Medieneinheit im Sinne der Gebührenordnung der zentralen Betriebseinheit S(kim) für den Bereich Hochschulbibliothek (GebO S(kim)-Bib) gleich gestellt. Die Ausleihfrist endet am selben Tag mit der Schließung der Bibliothek. Bei Überschreitung der Ausleihfrist werden Gebühren gemäß GebO-S(kim)-Bib erhoben.
3. Räumung
Wer ein Schließfach in Gebrauch nimmt, erklärt sich damit einverstanden, dass dieses bei Überschreitung der zulässigen Nutzungsdauer von der Bibliothek zwangsweise geöffnet und geräumt werden kann, ohne dass es einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines vorherigen Hinweises bedarf. Die entnommenen Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt und gemäß BGB (§§ 978 ff) vorläufig verwahrt. Lebensmittel werden ohne Anspruch auf Erstattung sofort entsorgt.
4. Verlust des Schlüssels
Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzerin oder der Nutzer trägt die Kosten für den Ersatz des Schlüssels.
Mit Belegung eines Schließfachs wird die Benutzungsregelung für die Schließfächer als verbindlich anerkannt.
Lemgo, 24. Januar 2013
Ausführungsbestimmungen zu § 8 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung
Um Engpässe in der Medienversorgung zum Zwecke von Lehre und Forschung zu vermeiden wird die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien begrenzt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule Ostwestfalen-Lippe dürfen in der Regel 50 Medien gleichzeitig entleihen, andere natürliche und juristische Personen maximal 20.
Lemgo, 03. März 2011
Ausführungsbestimmungen zu § 9 und § 10 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung
In Handapparate können Professorinnen und Professoren und hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben der FH Lippe und Höxter längerfristig benötigte Medien entleihen. Die Leihfrist für die Handapparate endet mit Vorlesungsschluss des Sommersemesters. Eine Leihfristverlängerung ist möglich.
Laborapparate werden in den Laboratorien aufgestellt. Sie dienen dem arbeitsbegleitenden Lernen und Nachschlagen vor Ort. Pro Labor kann ein Apparat aufgestellt werden. Die Laborleiterin oder der Laborleiter ist für den Laborapparat verantwortlich. Sie oder er kann der Bibliothek eine Beauftragte oder einen Beauftragten benennen, die oder der dann nur allein zur Entleihe in den Laborapparat berechtigt ist. Standort des Laborapparates ist das jeweilige Labor.
Vorlesungsapparate dienen den Studierenden als Präsenzbestand zum Wiederholen und Vertiefen des Lehrstoffes bestimmter Lehrveranstaltungen. Auf Antrag der jeweiligen hauptamtlichen Lehrkraft werden sie in dem dafür vorgesehenen Bereich der Bibliothek bzw. auf den Internet-Seiten der Bibliothek zusammengestellt; hierzu ist der Bibliothek eine Liste der entsprechenden Medien zuzuleiten. Nach Ende der Vorlesungszeit werden die Vorlesungsapparate aufgelöst.
Bei den Präsenzbeständen handelt es sich um
a) Bibliographien und allgemeine Lexika
b) schwer ersetzbare oder besonders wertvolle Bücher
c) Bücher, die der Schonung bedürfen
d) Tafeln- und Mappenwerke
e) Präsenzexemplare
f) Vorlesungsapparate
g) Lieferungs- und Loseblattwerke
h) Medien, die von der Bibliothek ausschließlich im Netz oder an speziellen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden.
Medien nach e) können über Nacht bzw. über das Wochenende ausgeliehen werden
Die Nachtausleihe ist von nachmittags 15.30 Uhr bis zum nächsten Tag 10.00 Uhr möglich, die Wochenendausleihe vom letzten Öffnungstag vor dem Wochenende 12.00 Uhr bis zum nächsten Öffnungstag nach dem Wochenende 12.00 Uhr. Für die Feiertagsausleihe gilt die Regelung der Wochenendausleihe.
Lemgo, 20. Oktober 2005, 14. Mai 2007 und 21. November 2011
Hier finden Sie
- die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Hochschulgebühren (§§ 4-5 und 7-8)
- sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hochschulgebühren (diese betrifft die Änderung bei den Fernleihgebühren)
- sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hochschulgebühren (diese betrifft die Änderung bei den Verwaltungsgebühren)