Glossar
Unterschiedliche Begriffe mit vermeintlich der selben Bedeutung oder auch ein Begriff mit mehreren Bedeutungen. Um eine gute Kommunikation im Kontext Prüfungsangelegenheiten zu gewährleisten, sind einheitliche und definierte Begriffe Voraussetzung. Im Glossar wurden diese Definitionen übersichtlich zusammengestellt und sollen als Empfehlung dienen, um ein besseres Verständnis bei allen Beteiligten zu gewährleisten.
Das Glossar auf dieser Seite gliedert sich in die wesentlichen Aspekte im Bereich Prüfungsangelegenheiten auf:
Studiengänge
(engl.: Degree Programme)
Der Studiengang (auch Fach bzw. akademisches Fachgebiet) gibt die fachliche Ausrichtung als auch den spezifischen Aufbau eines Studiums durch eine Studiengangsprüfungsordnung wieder, mit dem Ziel der Erlangung eines Studienabschlusses. Der Inhaltliche Aufbau und Ablauf wird dabei vom Studienverlaufsplan definiert, welcher in der dazugehörigen Studiengangsprüfungsordnung enthalten ist. Der Studiengang besitzt über den Studiengangs-Lifecycle eine feste Bezeichnung.
(engl.: Field of Study)
Die Studienrichtung gibt inhaltlich abgegrenzte Optionen innerhalb eines Studienganges wieder. Diese besitzt über den Studengangs-Lifecycle eine feste Bezeichnung. Zu unterscheiden sind hierbei:
- Vertiefung (engl. Special Field of Study): Fest zu wählende Studienrichtung, welche sich inhaltlich von einander unterscheiden. Aufbauend auf einem gemeinsamen Studienumfang von Pflicht- und/oder Wahlpflichtmodulen enthalten diese weitere eindeutig einer Vertiefung zugeordnete Pflicht- und/oder Wahlpflichtbestandteile.
- Studienschwerpunkt (engl. Major Field of Study): Aufbauend auf einem gemeinsamen Studienumfang von Pflicht- und/oder Wahlpflichtmodulen enthalten diese weitere Kataloge mit eindeutig einem Schwerpunkt zugeordneten Wahlpflichtbestandteilen. Der Schwerpunkt ergibt sich individuell durch die erfolgreiche Erbringung der entsprechenden Leistungen eines Kataloges.
Beispiel: vgl. §7a (3) VKBl 2019/66: „Es sind zwei der folgenden Studienschwerpunkte zu wählen: a) Möbelbau und –entwicklung; b) Holzindustrielle Produktion; c) Holzbauproduktion. In den zwei zu wählenden Studienschwerpunkten ist in je drei Modulen eine Prüfung abzulegen. Dabei müssen je Studienschwerpunkt mindestens 15 Credits erworben werden. Sofern die notwendige Anzahl an Credits erreicht worden ist bzw. überschritten wird, gelten weitere Module, in denen Credits erworben werden, als Zusatzmodule “
(engl.: Examination Regulations Version)
Innerhalb eines Studienganges können durch Änderung von bestehenden Regelungen in einer Studiengangsprüfungsordnungen (SPO) unterschiedliche Versionen entstehen. Diese unterschiedlichen Versionen gelten nach deren Bekanntmachung jeweils für neu eingeschriebende Studierende. Diese verschiedenen Versionen werden auch als Kohorten bezeicnet. Maßgeblich für das Jahr der Versionierung ist dabei das Datum des In-Kraft-Treten der SPO.
Eine neue Version entsteht immer dann, wenn die (neu) getroffenen Regelungen auf die bestehende Kohorte andere Rechtsfolgen nach sich ziehen würden. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Wegfall oder Ergänzung von Pflichtleistungen/-modulen im Studienverlauf
- Änderungen im Umfang von Modulen/Leistungen (z.B. Erhöhung/ Senkung von Credits) im Pflicht- als auch Wahlpflichtbereich
- Höhere bzw. weitere Voraussetzungen zu Modulen/Leistungen
- Wegfall von Wahlpflichtleistungen/-modulen, welche bereits durch Studierende innerhalb der aktuellen Kohorte absolviert wurden
(engl.: Mode of Study)
Die Studienart gibt an, ob das Studium in Vollzeit, Teilzeit und/oder Dual studiert werden kann.
(engl.: Module)
Ein Modul besteht aus einer oder mehreren zu erbringenden Leistungen (Studienlesitung oder Prüfungsleistung) innerhalb eines Studienverlaufes. Module sind in der Regel mit nur einer Prüfung abzuschließen.
Einem Modul wird ein einmalig vergebener Modulnummer (auch Modulcode) zugewiesen, um die Identifizierbarkeit z. B. innerhalb eines Anerkennungsverfahrens (hochschulübergreifend) sicherzustellen.
(engl.: Achievement)
Eine Leistung ist ein zu erbringender Bestandteil eines Moduls. Zu unterscheiden sind:
- Studienleistung (engl. Academic Achievement): Ein Bestandteil, welches unbewertet zu erbringen sind (z. B. Teilnahmennachweise von Veranstaltungen, Laborberichte,...)
- Prüfungsleistung (engl. Examination Achievement): Ein Bestandteil, welches durch eine zu erbringende Prüfung zu absolvieren ist
(engl.: Compulsory Module)
Bestandteil im Studienverlauf, zu dessen Absolvieren der Studierende verpflichtet ist.
(engl.: Compulsory Elective Module)
Auswahlmöglichkeit aus einem Katalog von Bestandteilen, zu dessen Absolvieren der Studierende im vorgegebenen Umfang verpflichtet ist. Umfang wird durch die Studiengangsprüfungsordnung definiert.
Hiervon hervorzuheben sind Auswahlmöglichkeiten, welche fest zu einem zu wählenden Studienschwerpunkt (siehe Studienrichtung) gezählt werden. Hier kann auch der Fall eintreten, dass alle Bestandteile eines zu wählenden Kataloges absolviert werden müssen.
(engl.: Compulsory)
Obligatorische Bestandteile eines Studienverlaufes müssen vom Studierendengeleistet werden und gehören fest zur angegebenen Regelstudienzeit (integriert).
(engl.: Optional)
Optionale Bestandteile eines Studienverlaufes können geleistet werden und liegen in der Entscheidung des Studierenden. Optionale Bestandteile erhöhen die Regelstudienzeit.
Hinweis: Von optionalen Leistungen zu unterscheiden sind fakultative Leistungen. Diese besitzen auch eine freiwillige Charakteristik, erhöhen jeodch nicht die Regelstudienzeit. Daraus ergeben sich rechtliche Auswirkungen insb. auf den BAföG-Anspruch. Daher sollte diese Form nicht genutzt werden!
Prüfungsorganisation
Als Erstausfertigungbezeichnet man die Urschrift des Dokuments (das Original).
- Einmalige Erstellung und Ausgabe an Absolventen
- Von der Erstausfertigung ist eine Kopie zu fertigen (Aufbewahrung für 30 Jahre)
- Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen
Als Zweitschrift bezeichnet man die Abschrift der Urschrift (bzw. der erstellten Kopie). Diese dient als Ersatz im Rechtsverkehr und ist als solche zu kennzeichnen (Vgl. §47 BUrkG), falls die Urschrift abhandengekommen, ganz oder teilweise zerstört ist.
Zu beachten: Erstellung einer Zweitschrift
Ansprechpersonen
Haben Sie Fragen oder brauchen Unterstützung bei der Studiengangsentwicklung? Dann sprechen Sie uns bitte an: