Urheberrecht in der Lehre
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Für die Belange von Lehre, Wissenschaft und Forschung sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) einige Ausnahmen in Form von Schrankenregelungen vor. Diese Regelungen gestatten unter bestimmten Bedingungen fremde Werke und Werkteile auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers in der Lehre zu verwenden. Außerdem wird sichergestellt, dass für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen der Lehre keine Vergütung an den Urheber zu zahlen ist.
Am 01.03.2018 ist das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft getreten. Die bisherigen Regelungen zugunsten der Wissenschaft und Lehre wurden durch neue §§ 60a bis 60h abgelöst, präzisiert und teilweise erweitert. Die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit dem UrhWissG für die Hochschulen sind
- Bis zu 15% eines Werkes dürfen für die Lehre genutzt bzw. digital bereitgestellt werden -Abbildungen, Aufsätze aus Fachzeitschriften sowie Werke geringen Umfangs dürfen vollständig verwendet werden.
- Presseerzeugnisse wie Zeitungen und Publikumszeitschriften sind von den erweiterten Nutzungsbefugnissen ausgenommen - ganze Artikel dürfen nicht mehr genutzt oder verschickt werden.
- Text und Data Mining, die automatisierte Auswertung von Texten zu wissenschaftlichen Zwecken, ist zulässig.
- Bei Fernleihbestellungen können bis zu 10 % eines erschienenen Werkes sowie Aufsätze dem Nutzer elektronisch übermittelt werden - Voraussetzung ist eine nicht kommerzielle Nutzung des Materials. [Aktuell wird die elektronische Lieferung von Fernleihbestellungen nicht umgesetzt, da die Gesamtvertragsverhandlungen zu § 60e Abs. 5 (Kopienversand) zwischen KMK und VG Wort noch nicht abgeschlossen sind.)
Für diese Nutzung fremder Werke erhalten die Rechteinhaber eine Vergütung, die durch Pauschalzahlungen der Bundesländer an die Verwertungsgesellschaften geleistet werden. Das neue Gesetz ist zunächst auf fünf Jahre befristet und soll nach vier Jahren evaluiert werden.
Bereitstellung wissenschaftlicher Literatur
Nutzen Sie weiterhin die Möglichkeit, Ihre Studierenden mit allen für die Lehre benötigten Texten zu versorgen und stellen Sie diese Texte auf der Grundlage von § 60a UrhG in den entsprechenden Plattformen bereit. Beachten Sie dabei bitte, dass der Zugriff auf den Kreis der Teilnehmenden beschränkt sein muss.
Bereitstellen dürfen Sie:
- bis zu 15% eines Werkes
- einzelne Beiträge und Aufsätze aus Fachzeitschriften.
- Werke geringen Umfangs (max. 25 Seiten Gesamtumfang) sowie vollständige Abbildungen und Grafiken.
- Nicht mehr bereitgestellt werden dürfen (vollständige) Artikel aus Zeitungen und Kioskzeitschriften - hier sind maximal 15% gestattet.
Nutzen Sie Hyperlinks/Verweise
Verlinken Sie auf E-Books und E-Journals der Bibliothek. Eine Verlinkung auf lizenzierte Texte ist urheberrechtlich gestattet.
Nutzung von Open Access
Verwenden Sie Open Access Publikationen und Open Educational Resources. Texte, die unter einer Creative Commons Lizenz oder einer vergleichbaren Lizenz für freie Inhalte stehen, dürfen auch in der Lehre online verwendet werden. Beachten Sie bitte auch hier die geltenden Lizenzbedingungen.
S(kim) berät Sie gerne
Stimmen Sie Ihren Literaturbedarf mit der Hochschulbibliothek ab. Wir machen Ihnen gern Vorschläge, wie Sie die o.g. Alternativen für sich einsetzen können.
Weiterführende Informationen
Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?
Lernplattformen (elektronische Semesterapparate) an Hochschulen ab 01.03.2018
Beratung
Wir vom S(kim) beraten Sie gern rund um die neuen Regelungen des Urheberrechts. Auch unter den geänderten Rahmenbedingungen gibt es zahlreiche Möglichkeiten Texte elektronisch zur Verfügung zu stellen. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, um Ihre individuelllen Fragestellungen zu besprechen.
Ansprechpartner und Support:
- E-Mail: support(at)th-owl.de
- Telefon: +49 (0) 5261 / 702 2222
Unser Schulungsangebot
Unsere Schulungsangebote finden Sie hier.
Ein kostenfreies E-Learning-Angebot rund um den Schutz geistigen Eigentums (Intellectual Property) bietet der IP-Führerschein mit Modulen zum Urheberrecht und zum Patentrecht.
Was bedeuten die Neuregelungen des UrhWisshG für Sie als Lehrende?
Die Bereitstellung digitaler Dokumente nach § 60a UrhG ist weiterhin gestattet. Sie können Texte im zulässigen Umfang bereitstellen, ihre Studierenden können darauf zugreifen.
Gilt dies auch für Abbildungen?
Abbildungen werden als "Werke geringen Umfangs" behandelt. Die vollständige Nutzung von Abbildungen und Grafiken ist zulässig. Die Verwendung von Abbildungen innerhalb eines eigenen Werkes ist darüber hinaus auch als Zitat nach § 51 UrhG möglich.
Darf ich Textstellen auch weiterhin zitieren?
Selbstverständlich dürfen Sie nach wie vor auf Grundlage von § 51 UrhG nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis auch einzelne Textstellen oder Abbildungen als Zitat unter Angabe der Quelle wiedergeben. Das Zitat muss der Erläuterung der eigenen Ausführungen dienen. Es darf nur im gebotenen Umfang zitiert werden.